§1 Geltung der Bedingungen
1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sein
denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der
Käufer diesen Waren liefern.
3) Der Käufer erklärt mit Abgabe von Annahmeerklärungen oder Bestellungen, dass er von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen Kenntnis erlangt hat und er sie annimmt.
4) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§2 Angebot und Vertragsabschluß
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart sein, gelten unsere am
Liefertag gültigen Preise.
2) An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 4 Monate gebunden. An Bestellungen ist der
Käufer 30 Tage gebunden.
3) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind lediglich annähernd zu betrachten. Sie stellen keine vereinbarten Eigenschaften,
gewährte Garantien oder vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
4) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Weicht die
Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 7 Arbeitstagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich zu widersprechen. Andernfalls
kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande.
5) Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen
Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses
Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind
und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
6) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Das gleiche gilt für die Vereinbarung von Eigenschaften, die Gewährung von Garantien oder die
Vereinbarung von Beschaffenheiten im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.
7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und
Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht
zustande, sind diese auf Kosten des Käufers unverzüglich zurück zu geben.
§3 Preise, Preisänderungen
1) Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
2) Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.
3) Es wird die zur Zeit der Auftragsbestätigung jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
§4 Liefer- und Leistungszeit/Annahmeverzug
1) Lieferfristen- bzw. –termine sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben und
wenn erforderliche Genehmigungen bzw. Unterlagen vorliegen sowie alle technischen Fragen abgeklärt
sind. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte
werden nicht abgeschlossen.
2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder
unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz
zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen.
3) Wird die Leistung bzw. Lieferung nicht innerhalb von drei Monaten nach unverbindlich zugesagter Frist
erbracht, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns,
nachdem eine angemessene Fristsetzung erfolgte, in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für die vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5) Wir sind zur vorzeitigen und zur teilweisen Lieferungs- oder Leistungserbringung berechtigt.
6) Wird die Lieferung oder Leistung vom Käufer nicht fristgerecht angenommen, sind wir berechtigt, eine
angemessene Lagergebühr zu verlangen. Wurde die Ware bereits zum Bestimmungsort durch eigene
Fahrzeuge und unser Fahrpersonal gebracht, und ist dort die termingerechte Ablieferung bzw. Einbau
durch eigene Monteure infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so ist
der Käufer verpflichtet, die Lohn- und Fahrkosten und alle sonstigen notwendigen Aufwendungen zu
tragen.
§5 Gefahrenübergang
1) Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder wird der Versand ohne unser Verschulden
unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Das gleiche
gilt, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.
Erfolgt die Lieferung mittels unserer eigenen Fahrzeuge, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
das beladene Fahrzeug am Bestimmungsort abgestellt wird. Das Fahrpersonal ist zum Abladen der Ware
nicht verpflichtet, außer es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor. Für den Fall jedoch, dass das Abladen
nur für den Käufer von den Fahrern übernommen wird, da kein oder nicht ausreichendes Hilfspersonal des
Käufers bzw. Endabnehmers zur Verfügung steht, haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten. Wird die Ware von uns montiert, geht die Gefahr nach Abnahme des Einbaus der Geräte auf den
Käufer über.
§6 Zahlung
1) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
2) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Sämtliche
Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, LudwigErhard-Str. 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben.
3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt
stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort
fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von
Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4) Ist der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über
dem Basiszins zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5) Wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder
Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamt Restschuld sofort zu
verlangen, auch wenn wird Schecks oder Wechsel angenommen haben. In diesem Fall sind wir
außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt,
wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. §7 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer
aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für
uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber
einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich
für uns verwahrt.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind
unzulässig. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum
des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde
liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogener. §8 Gewährleistung
1) Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Für alle von uns
nicht hergestellten Einbauteile, wie Lufterhitzer, Motorik, Filter, Kugellager etc. gelten die
entsprechenden branchenüblichen Garantiebestimmungen der Vorlieferanten.
2) Mängelrügen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach
Eingang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind uns sofort nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird die
Ware nicht durch uns geliefert, hat der Käufer die Sendung unverzüglich auf Transportschäden zu
untersuchen und uns unter Hinzufügung einer Tatbestandsmeldung des Spediteurs etwaige
Beschädigungen oder Verluste schriftlich mitzuteilen.
3) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung
einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollten eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung
unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die
Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflicht uns gegenüber nicht in dem
Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil entspricht.
4) Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu,
entweder den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen
zurückzutreten.
5) Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn oben genannte Fristen zur Mängelanzeige nicht
eingehalten werden, oder wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
6) Soweit sich unter lit. 7) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers- gleich aus
welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf den Ersatz von
Mangelfolgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und sonstige Ansprüche, die nicht in der
Mangelhaftigkeit der Sache begründet sind.
7) Der unter lit 6.) geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht, sofern ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
berufen.
§ 9 Schutzrechte Dritter
Bei Sonderanfertigungen nach Wünschen oder Vorlagen des Käufers haftet dieser uns gegenüber dafür, dass durch von
ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht im Rechte Dritter eingegriffen wird und die Ausführungen keine
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt. Werden wir wegen der Verletzung
derartiger Rechte in Anspruch genommen, hat der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§10 Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen
Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2) Für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende
Rechtsbeziehungen wird für beide Teile das für den Firmensitz von buschek lufttechnik GmbH & Co. KG
zuständige Gericht vereinbart.
3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.